Satzung des Fördervereins

Stand 29.04.2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der gegründete Verein führt den Namen Förderverein in der Fußballabteilung des TSV Bad Abbach und hat seinen Sitz in Bad Abbach. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „ e.V.“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fußballs im TSV Bad Abbach e. V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
  • Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den TSV Bad Abbach e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten.

Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(5) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den TSV Bad Abbach e. V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit:
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand (1.und 2. Vorsitzender). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, nebenberuflich Beschäftigte anzustellen. I
  • m Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.04.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Förderverein in der Fußballabteilung des TSV Bad Abbach beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

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